DIES SIND DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN FÜR DROHNENBETREIBER IM ÜBERBLICK

  1. Es gibt drei Kategorien für Drohnen

    Kategorie „Offen“:

    Damit sind alle Drohnen gemeint, die weniger als 25 Kilogramm wiegen, innerhalb einer maximalen Sichtweite von 120 Metern Höhe fliegen und keine gefährliche Güter, Gegenstände oder gar Menschen transportieren.

    Kategorie „Speziell“:

    Diese Kategorie betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt, beispielweise beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und Höhe von 120 Metern und / oder ab 25 Kilogramm Gewicht.

    Kategorie „Zulassungspflichtig“:

    Dies betrifft den Betrieb von großen und schweren Drohnen, die beispielsweise zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.
  2. Registrierungspflicht

    – Alle Betreiber von Drohnen der „offenen“ Kategorie ab 250 Gramm und von Drohnen unter 250 Gramm, wenn sie einen Sensor oder eine Kamera installiert haben, die personenbezogene Daten erfassen kann, müssen sich beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als UAS Fernpilot registrieren.

    – Die UAS-betreiber-Nummer (e-ID) muss auf jeder von einem registrierten Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden.

    – Eigentümer von Drohnen der Kategorie „Zulassungspflichtig“, müssen diese ebenfalls registrieren lassen.
  3. Versicherungspflicht

    Alle Betreiber von registrierungspflichtigen Drohnen müssen eine Drohnenversicherung vorweisen können.
  4. Der neue EU-Kompetenznachweis für Drohnen Piloten (Fernpiloten)

    – Alle Betreiber von registrierungspflichtigen Drohnen müssen einen EU Kompetenznachweis erbringen und vorweisen können.

    – In den Unterkategorien A1 und A3 der „offenen“ Kategorie, besteht dieser Kompetenznachweis aus einem theoretischen Onlinelehrgang mit abschließender Onlineprüfung auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA).

    – Für den Drohnenbetrieb in der Unterkategorie A2 muss zusätzlich zum Kompetenznachweis vom Fernpiloten ein praktisches Selbststudium abgeschlossen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benannten Stelle bestanden werden.
  5. Erlaubnis und Genehmigungen

    Der Betrieb von bestimmten Drohnen in der Betriebskategorie „offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Dazu gehören:- Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse, die in unmittelbarem Sichtkontakt zum Fernpiloten während des gesamten Fluges, und die entsprechend der Vorgaben in den Unterkategorien A1, A2 und A3 betrieben werden. Diese Drohnen dürfen ab dem 31. Dezember 2020 in einer Höhe von maximal 120 Metern betrieben werden (bisher: maximal 100 Meter).

    – Für den Drohnenbetrieb, der von diesen Anforderungen abweicht und dann in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgenehmigung benötigt bzw. alternativ dazu eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) gemäß den neuen EU-Regelungen.

    – Die Orte, an und über denen der Drohnenbetrieb verboten ist, gelten bis zum Inkrafttreten der nationalen Gesetze grundsätzlich weiterhin. Dazu gehören z. B. Krankenhäuser, Wohngrundstücke oder Naturschutzgebiete.

Mehr Informationen, die FAQ, die Registrierungsmöglichkeiten und den EU-Kompetenznachweis, findet man in den FAQ des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA).

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